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Ferialarbeit / Sommerjobs - was gibt es zu beachten?
Auch im heurigen Sommer werden wieder zahlreiche Betriebe Schüler/innen und Student/innen beschäftigen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelungen für verschiedene Arten von Ferialjobs.
„Echte“ Ferialpraktikant/innen: Diese sind Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Lehrplans oder der Studienordnung absolvieren, ohne Geld- oder Sachleistung, jedoch unfallversichert durch die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler/innen und Studierende (nicht über den Betrieb).
Das Praktikum kann auch außerhalb der Ferienzeit absolviert werden. Im Vordergrund steht klar der Lern- und Ausbildungszweck. Ferialpraktikant/innen sind nicht fest in die betriebliche Organisation eingebunden und es besteht keine Anwesenheits- oder Arbeitspflicht. Das Praktikum muss in der Regel für die Ausbildungsstätte bestätigt werden.
Sollten jedoch ein Taschengeld oder Sachbezüge ausbezahlt werden ist eine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich und es besteht Lohnsteuerpflicht! Meistens sind echte Praktikanten aus den für andere Dienstnehmer geltenden Kollektivvertragsregelungen explizit ausgenommen. Sie haben daher auch keinen Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Kranken- und Feiertagsentgelt.
In manchen Kollektivverträgen gibt es ausdrückliche Regelungen in Bezug auf Praktika: z.B. müssen diese im Hotel- und Gastgewerbe stets als reguläre Dienstverhältnisse behandelt werden, wobei immer ein Anspruch auf Entgelt gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht
Volontäre: Werden ähnlich wie Ferialpraktikant/innen behandelt, ohne Arbeitsverpflichtung, in der Regel ohne Taschengeld, jedoch unfallversichert und daher vor Antritt bei der AUVA anzumelden. Eine schriftliche Volontariats-Vereinbarung ist empfehlenswert. Im Gegensatz zum Ferialpraktikum haben Volontäre keine schulische Verpflichtung, sondern möchten freiwillig Praxiserfahrung sammeln.
Ferialarbeiter und Ferialangestellte: Wenn die oben genannten Punkte nicht zutreffen, handelt es sich um ein reguläres, befristetes Arbeitsverhältnis. Ferialer sind zur Arbeit verpflichtet, weisungsgebunden und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert. Die Entlohnung erfolgt in der Regel nach Kollektivvertrag. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet werden und sind vollversichert (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung), mit Ausnahme bei geringfügiger Anstellung (nur unfallversichert), und unterliegen den arbeitsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist die Ausstellung eines Dienstzettels oder Dienstvertrages notwendig.
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz: Gilt für alle unter 18 Jahren. Voraussetzung zum Ausüben eines Ferialjobs ist die erfüllte Schulpflicht (9 Schuljahre) und das vollendete 15. Lebensjahr (mit Ausnahme einiger Sonderregelungen). Bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten sind besondere Bestimmungen zu beachten!
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