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Kunden-Update:
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Wie ist die Entgeltfortzahlung in diesem Fall geregelt?
Ab dem 1. Juli 2018 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes regelt. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht durch eine Auflösung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung umgeht.
Das Gesetz (§ 5 EFZG) besagt, dass dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die volle Ausschöpfung des nicht verbrauchten Entgeltfortzahlungskontingents aus dem laufenden Arbeitsjahr erhalten bleibt, auch wenn das Dienstverhältnis während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit beendet wird.
Beispiel – Regelfall:
Ein Arbeitnehmer ist seit 5 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Aufgrund eines Krankheitsfalls wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Krankenstandes einvernehmlich beendet. Da der Arbeitnehmer bereits 5 Jahre beschäftigt ist und dieses Jahr noch keine Entgeltfortzahlung beansprucht hat, gebührt ihm eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen voll und 4 Wochen halb.
- Beginn des Krankenstandes: 01. August
- Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses: 10. August
- Ende des Arbeitsverhältnisses: 10. August
- Ende des Krankenstandes: 15. November
- Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches: 24. Oktober
Rechtslage:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur vollen Ausschöpfung seines Kontingents (hier: 8 Wochen das volle Entgelt und weitere 4 Wochen das halbe Entgelt) des gesetzlichen Anspruchs, selbst wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit einvernehmlich beendet wurde.
Es gibt einige Sonderfälle, die von der allgemeinen Regel zur Entgeltfortzahlung abweichen. Beispielsweise kann ein Krankenstand, der über das laufende Arbeitsjahr hinausgeht, besondere Regelungen zur Anspruchsdauer betreffen. Ebenso gelten im Gastgewerbe spezielle Bestimmungen zur Wartefrist bei Sonderzahlungen. Auch während der Probezeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen können abweichende Regelungen zur Entgeltfortzahlung greifen. Diese und weitere Sonderfälle müssen im Detail betrachtet und individuell geprüft werden, da sie teils andere gesetzliche Bestimmungen betreffen.
Hinweis:
Diese Information beschreibt die Rechtslage und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Quellen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20240723_OGH0002_009OBA00054_24T0000_000
https://www.wko.at/arbeitsrecht/einvernehmliche-aufloesung-krankenstand
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