Jobvermittlung Vorarlberg - Initiativbewerbung
Kunden-Update:
Wissenswertes bei Nutzung von Spezialfahrzeugen zum Thema Sachbezug
Das „Spezialfahrzeug-Privileg“ bezieht sich nun mehr ausschließlich auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die besondere Beweiserleichterung besteht somit nicht mehr.
Das Bundesministerium für Finanzen hat klargestellt, dass Fahrten mit Spezialfahrzeugen nur dann von der Sachbezugsbesteuerung befreit sind, wenn das Fahrzeug ausschließlich und nachweislich nur beruflich oder beruflich und zur Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt wird.
- Um dies zu belegen, wird das Führen eines Fahrtenbuchs oder einer anderen geeigneten Aufzeichnung dringend empfohlen. Falls ein vollständiges Verbot der Privatnutzung vereinbart wurde und das Fahrzeug abends im Betrieb verbleibt, gilt dies ebenfalls als Nachweis. (z.B. durch eine tägliche Rückgabe bzw. Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel im Betrieb).
- Jegliche Privatnutzung, selbst gelegentliche Fahrten wie z.B. für Einkäufe, führt zur verpflichtenden Sachbezugsbewertung. Wird das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt, so ist ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, dieser gilt dann auch für die Fahrten zwischen Wohn- und Betriebsstätte.
- Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, deren Ausstattung eine private Nutzung ausschließt, wie z.B. Einsatzfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank oder ähnlichem, und Pannenfahrzeuge. Klein-LKW gelten in der Regel nicht als Spezialfahrzeuge.
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