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Jobvermittlung Vorarlberg - Initiativbewerbung

Kunden-Update:

Urlaubsanspruch und Urlaubsvereinbarungen

Einige wichtige Regelungen im Überblick

Kundeninfos und Tipps

Urlaubsvereinbarung

Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren, idealerweise schriftlich. Eine einseitige Anordnung zum Urlaubskonsum oder ein einseitiger Urlaubsantritt ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Dies gilt auch für einen Betriebsurlaub.

Der Jahresurlaub sollte im Sinne der Erholungswirkung möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden. Nach zwei Jahren verjährt der Urlaubsanspruch gemäß § 4 Abs. 5 UrlG. Um abeitsgerichtliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich über die drohende Verjährung aufmerksam zu machen, so dass der Urlaub vor Verjährung konsumiert werden kann.

Eine Urlaubssperre kann im Falle besonderer betrieblicher Anforderungen, z.B. Saisonspitzen, vorübergehend verhängt werden.

In vielen Betrieben werden Urlaubswünsche über ein Urlaubsantragsformular, dass vom Vorgesetzten genehmigt wird, vereinbart.

Kann eine getroffene Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen werden?

Grundsätzlich ist eine getroffene Urlaubsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin und Arbeitgeber verbindlich, in Ausnahmefällen, aus wichtigen Gründen kann diese jedoch einseitig widerrufen werden, beispielsweise:

  • Im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder eines Angehörigen VOR Urlaubsantritt, wodurch der gebuchte Urlaub storniert werden musste.
     
  • Wenn für ein Unternehmen schwerwiegende, unvorhersehbare Gründe vorliegen, z.B. drohender Verlust eines Großauftrages, die einen hohen wirtschaftlichen Nachteil für das Unternehmen bedeuten. Widerruft ein Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung oder tritt der Arbeitsnehmer/die Arbeitnehmerin freiwillig zurück, muss der Arbeitgeber allfällige Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise erstatten. Diese Zahlungen sind im Bereich der Sozialversicherung beitragsfrei und im Bereich der Lohnsteuer lohnsteuerpflichtig abzurechnen. Für Lohnnebenkosten besteht keine Abgabepflicht. Vom betroffenen Arbeitnehmer können die Stornokosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
     
  • Ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur in absoluten Ausnahmefällen wie bei einem Betriebsnotstand zulässig. Auch hier sind die anfallenden Kosten für die Rückberufung zu ersetzen.

Erkrankung während des Urlaubes

Wenn man im Urlaub mehr als 3 Kalendertag am Stück krank ist (sprich am 4-ten Kalendertag ist man immer noch krank) wird der Urlaub unter den nachfolgenden Voraussetzungen unterbrochen:

  • Der Arbeitgeber wurde nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich verständigt (Telefon, Fax, E-Mail, etc.).
  • Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
  • Nach dem Urlaub bzw. Krankenstand wurde unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Im Falle eines Arztbesuches im Ausland muss auch die Bestätigung der Zulassung des Arztes vorliegen. Der Arbeitgeber kann (und wird das auch sehr oft) den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin dazu auffordern, sich von der ÖGK bestätigen zu lassen, dass die vorgelegten Unterlagen in Österreich auch anerkannt werden. Wenn die ÖGK das bestätigt, muss der Arbeitgeber den Krankenstandsanspruch anerkennen.

Die Erkrankung verlängert den Urlaub nicht, außer es wird eine Verlängerung vereinbart.

Urlaubsanspruch

Jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin stehen gesetzlich 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag des arbeitsrechtlichen Eintritts in die Firma. In der Regel wird der Urlaub pro Arbeitsjahr vereinbart. Das bedeutet: Wer am 3. Mai eintritt, erhält im nächsten Jahr am 3. Mai wieder 5 Wochen Urlaub gutgeschrieben. Profis bezeichnen diesen Fall als Urlaubsjahr = Arbeitsjahr.

Es ist aber auch möglich, dass ein anderer Termin für den Urlaubszubuchung  vereinbart wird. Im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Dienstvertrag wird dann ein anderer Anspruchszeitraum festgelegt. Oft wird dann das Kalenderjahr, manchmal aber auch das Wirtschaftsjahr als Urlaubsjahr festgelegt. In so einem Fall erhält man die jährliche Urlaubszubuchung nicht am Eintrittstag, sondern jeweils am 1.1. eines jeden Jahres oder zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres (Wirtschaftsjahr ist ein bilanztechnischer Begriff, z.B. Ende Wirtschaftsjahr 31.03. - dann erhält man immer am 1.4. seinen neuen Urlaubsanspruch).

Der Urlaubsanspruch ist laut Urlaubsgesetz in Österreich in Wochen geregelt. Urlaub wird manchmal in Werktagen verwaltet. Werktage sind alle Tage von Mo bis Sa, sofern nicht ein gesetzlicher Feiertag an einem dieser Tage vorkommt. Sonntag ist kein Werktag. Somit entsprechen 5 Urlaubswochen 30 Werktagen (5 Wochen x 6 Werktage pro Woche = 30 Werktage Urlaubsanspruch).

Es ist aber gesetzlich erlaubt, die Urlaubswochen statt in Werktage in Arbeitstage umzurechnen. Bei einer 5 Tagewoche hat man daher bei 5 Wochen Urlaubsanspruch umgerechnet 25 Arbeitstage Urlaubsanspruch. Wenn jemand nur Mo und Di arbeitet (somit 2 Arbeitstage pro Woche) hat er bei 5 Urlaubswochen somit einen Urlaubsanspruch in Höhe von 10 Arbeitstagen (5 Wochen x 2 Arbeitstage pro Woche = 10 Urlaubstage).
In den ersten 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wächst der Urlaubsanspruch, nach 2 Wochen 1 Tag, nach 1 Monat ca. 2-2,5 Tage, nach 2,5 Monaten ca. 5-6 Tage – auf Basis einer 5-Tage-Woche. Mit Beginn des 7. Monats besteht der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

 

Urlaubsablöse

Solange ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht, ist eine Urlaubsablöse gegen Geld gesetzlich verboten, da es dem Erholungsprinzip widerspricht.

Endet das Arbeitsverhältnis, steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für den noch nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung zu.

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