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Kollektivvertragsänderungen im Hotel-und Gastgewerbe

 

Kundeninfos und Tipps

Der neue Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe tritt am 1. November 2024 in Kraft und gilt erstmals einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen.

Nachfolgend ein paar wesentliche Änderungen:

 

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Das "Saisonprivileg" entfällt, es gelten ab 1.11.24 generell folgende Kündigungsfristen:

Für Arbeitgeber

Dienstjahr Kündigungsfrist
01. – 02.  6 Wochen
03. – 05. 2 Monate
06. – 15. 3 Monate
16. – 25. 4 Monate
ab  26. 5 Monate


Für Arbeitnehmer

Die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung betrögt unabhängig vom Dienstjahr 1 Monat.

Als möglicher Kündigungstermin (= letzter Tag des Dienstverhältnisses) gilt der 15. und der Letzte des Kalendermonats.

Einvernehmliche Kündigung

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist weiterhin ohne Einhaltung von Kündigungsfristen jederzeit möglich. 

Befristete Dienstverträge

Diese können bei Bedarf einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn ein Grund, wie eine saisonbedingte Verlängerung, vorliegt.

Durchrechnung der Normalarbeitszeit / Überstunden

  • Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben fällt.
  • Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 9 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann bei Vollzeitkräften auf bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitkräften auf bis zu 8 Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen.
  • Alle Plusstunden am Ende der Durchrechnungsperiode (im Normalfall bis zu 6 Monate) sind als Überstunden zu behandeln, neu auch bei Teilzeitbeschäftigten.
  • Der Arbeitgeber muss monatlich eine Übersicht der geleisteten Arbeitszeiten inkl. Zeitguthaben/schulden schriftlich oder elektronisch bereitstellen.

Umkleidezeit

Pro Dienst gilt die Umkleidezeit, die im Betrieb erfolgt, bis max. 10 Minuten als Arbeitszeit.

Zwei-Tage-Freizeit

Mitarbeitende haben Anspruch auf 12 zusammenhängende Zwei-Tage-Freizeiten im Jahr, die mit dem Sonntag oder mit dem wöchentlichen Schließtag bzw. Schließtagen kombiniert werden. Im November und Dezember 2024 besteht die Pflicht dieses Zwei-Tage-Blocks nur zweimal.

Auszahlung Gehalt/Lohn

Die Auszahlung hat bis spätestens zu Monatsletzten zu erfolgen.

Sonderzahlungen

Der Kollektivvertrag regelt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen neu auf Basis der Normalarbeitszeit, dh Überstundenentgelte gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen, außer bei All-In-Entlohnung.

Nachtarbeitszuschlag

Die Einschränkungen auf Beherbergungsbetriebe oder überwiegend Nachtbetriebe fallen. Der Nachtarbeitszuschlag gilt generell zwischen 0:00 und 6:00 Uhr und beträgt insgesamt 27,00 €, gestaffelt je nach Arbeitszeit. Für 2 Stunden wird davon ein Drittel gezahlt, für 4 Stunden zwei Drittel und für die gesamte Nachtarbeit der volle Zuschlag. Für Arbeitszeiten, die ab 5:00 Uhr beginnen, beträgt der Zuschlag ein Sechstel; ab 5:30 Uhr entfällt er vollständig.

Dienstzeitzulage

Diese Zulage wird mit einer Übergangsregelung, je nach Bundesland, nun einheitlich für ganz Österreich geregelt: nach einer Dienstzeit von 5, 10, 15 und 20 Jahren.

 

Hinweis:

Diese Informationen beschreiben einige Punkte zur Rechtslage und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Alle Regelungen und Details entnehmen Sie bitte direkt dem Kollektivvertragstext, zu finden auf der Infoseite der Wirtschaftskammer:
https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-gastronomie-hotellerie/kollektivvertrag-neu-gastronomie-hotellerie-ab-1.11.2024

 

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