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Praktikum im Hotel- oder Gastgewerbe Rechtssicher beschäftigen, motiviert arbeiten.
Veröffentlicht August 2025
Als Personalverrechner begegnen wir immer wieder fehlerhaften Umsetzungen bei Praktika – oft mit der Folge, dass Betriebe unbeabsichtigt gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Gerade im Hotel- und Gastgewerbe gibt es klare Regelungen ohne Interpretationsspielräume.
💡 Grundsatz: Praktikum = immer ein Dienstverhältnis
- Im Hotel- und Gastgewerbe dürfen Praktika ausschließlich im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses absolviert werden. Dies gilt für Pflichtpraktika und freiwillige Ferialpraktika gleichermaßen. Schnuppern ohne Vertrag, unbezahltes Mithelfen oder ein Volontariat sind nicht erlaubt.
- Wichtig: Dienstzettel oder Arbeitsvertrag muss vor Arbeitsbeginn vorliegen.
- Bei Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell € 551,10) sind Praktikant:innen besteht Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Unter der Geringfügigkeitsgrenze nur die Unfallversicherung.
- Die ÖGK-Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen.
💡 Mindestentgelt – kollektivvertraglich geregelt
- Der KV für das Hotel- und Gastgewerbe sieht für Pflichtpraktika einen Anspruch auf Entgelt in Höhe des Lehrlingseinkommens für das dem Schuljahr entsprechende Lehrjahr vor. Zulagen (Nacht/Sonntag/Feiertag) gemäß KV sind zu berücksichtigen. Die Einstufung erfolgt nach dem entsprechenden Lehrjahr der vergleichbaren Ausbildung (z. B. HLW-Schüler:innen = 2. Lehrjahr).
- Je nach Dauer der Beschäftigung besteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gemäß den KV-Bestimmungen
- Betriebliche Vorsorge: BV-Beiträge sind ab dem 2. Monat desselben Dienstverhältnisses zu leisten; bei Wiedereinstellung innerhalb von 12 Monaten sind sie ab dem 1. Tag fällig.
- Freie Station/Unterkunft/Verpflegung sind als Sachbezug zu bewerten und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen; bei kurzfristigen Dienstverhältnissen gelten aliquote Ansprüche.
💡 Arbeitszeit und Jugendschutz
- Arbeitszeiten und Pausen müssen verpflichtend schriftlich dokumentiert werden.
- Die Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Eine halbstündige Pause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Überstunden leisten. Ausnahme: Ab 16 Jahren sind bei zwingenden betrieblichen Gründen Vor- und Abschlussarbeiten möglich (max. ½ Stunde täglich, max. 3 Stunden wöchentlich). Werden dennoch Überstunden geleistet, gilt ein Zuschlag von 50%, wenn 1:1-Ausgleich erfolgt.
- Ab 16 Jahren ist Arbeiten bis 23 Uhr erlaubt, darunter bis 20 Uhr. Für Jugendliche gilt eine Nachtruhe von mindestens 12 Stunden; für Erwachsene gelten die arbeitszeitrechtlichen Ruhezeiten, im Gastgewerbe teils mit Ausnahmen.
- Bei Sonntagsarbeit muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. Für spezielle Regelungen zur Sonntagsarbeit sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten.
💡 Ausbildungsfokus statt bloße Arbeitskraft
Ein Praktikum soll Lern- und Ausbildungsinhalte bieten. Gute Praxis umfasst:
- Einen Ausbildungsplan (z. B. Rezeption-Check-in/out, Reservierungssysteme, Serviceabläufe, HACCP-Grundlagen).
- Ansprechpersonen, die Hilfestellung und Feedback bieten.
- Dokumentation der Lernfortschritte.
Fazit
Praktika im Hotel- und Gastgewerbe sind rechtlich eindeutig geregelt: Dienstverhältnis ab Tag eins mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten. Wer diese Regeln befolgt, schafft eine sichere Basis für erfolgreiche Nachwuchsförderung und vermeidet kostspielige Nachforderungen.
Hinweis:
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung!
Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und sollen auf praxisrelevante Themen aufmerksam machen.
Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Bitte wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft an Ihre Rechtsberatung, Steuerberatung, die Wirtschaftskammer (WKO) oder die Arbeiterkammer. Die Nutzung dieser Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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