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Trinkgeldpauschale 2026
Veröffentlicht April 2026
❗ Klarstellung durch die ÖGK
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im März 2026 zahlreiche Fragen zur neuen Sozialversicherungs‑Trinkgeldpauschale beantwortet. Damit besteht deutlich mehr Rechtssicherheit für Betriebe mit regelmäßigem Trinkgeldverkehr.
🔎 Das Wichtigste in Kürze
Was ist die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale ist eine vereinfachte Sozialversicherungsregelung: Statt der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder wird ein fixer monatlicher Pauschalbetrag als Beitragsgrundlage herangezogen. Das vereinfacht die Lohnverrechnung erheblich.
Welche Vorteile bringt die Trinkgeldpauschale?
- Mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von Trinkgeldern, in SV‑Prüfungen und bei ELDA‑Meldungen
- Vereinfachte, pauschale Abrechnung statt detaillierter Einzelaufzeichnungen
- Die Pauschalbeträge sind Maximalbeträge; höhere tatsächliche Trinkgelder führen ab 2026 nicht zu zusätzlichen SV‑Beiträgen.
Was ändert sich nicht?
- Echte Trinkgelder bleiben steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (freiwillig, von Dritten, ohne Rechtsanspruch).
- Auch Kartentrinkgelder und über Tronc‑/Verteilsysteme verteilte Trinkgelder bleiben bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steuerfrei.
- Servicezuschläge sind weiterhin Betriebseinnahmen und lohn‑ sowie sozialversicherungspflichtig – sie sind kein Trinkgeld.
Für welche Branchen gelten Trinkgeldpauschalen?
Fixe Pauschalen gibt es u.a. für folgende Gewerbe. Ob ein Betrieb konkret darunter fällt, hängt von der Einstufung im WKO‑Fachverband bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag ab.
- Hotel‑ und Gastgewerbe (Ausnahmen z.B. Systemgastronomie, Schüler‑, Lehrlings‑, Studenten‑ und Seniorenheime, da dort meist kein Trinkgeld anfällt)
- Friseur‑, Kosmetik‑ und Fußpflegegewerbe
- Masseurgewerbe
- Personenbeförderung (z.B. Taxi, Mietwagen)
Was gilt, wenn es keine Pauschale für meine Branche gibt?
Gibt es für eine Branche keine ÖGK‑Trinkgeldpauschale, bleiben die tatsächlichen Trinkgelder grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und, soweit relevant, aufzeichnungspflichtig. Eine branchenverwandte Pauschale kann als interne Orientierung für eine Schätzung dienen, ersetzt aber keine offiziellen ÖGK‑Verlautbarungen und bietet daher keine volle Rechtssicherheit. Beispiel Wellnessbetriebe oder Kuranstalten.
Ab wann gilt die neue Regelung zur Trinkgeldpauschale?
Gültig ab 01. 01. 2026 für die von der ÖGK verlautbarten Branchen. Für frühere Zeiträume gelten spezielle Übergangs‑ und Verjährungsregelungen (BGBl I Nr. 77/2025).
Kaum oder deutlich weniger Trinkgeld als die Pauschale?
Mitarbeiter:innen oder Lehrlinge können aus der Pauschale aussteigen (Opt‑out), wenn sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten oder weniger als die Hälfte der vorgesehenen Pauschale. Dann sind die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder individuell nach Erhalt zu melden.
Trinkgeld Annahmeverbot
Besteht ein schriftliches und gelebtes Trinkgeld‑Annahmeverbot und ist glaubhaft, dass tatsächlich kein Trinkgeld zufließt, kann für diese Personen in der Praxis von der Pauschale abgesehen werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte sollte in Prüfungen nicht einfach unterstellt werden, dass dennoch Trinkgelder fließen.
Teilzeitkräfte
Bei Teilzeitkräften wird die Pauschale nach der vereinbarten Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeit anteilig berechnet. Mehrstunden oder konsumierter Zeitausgleich ändern die Pauschale grundsätzlich nicht.
Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
Im Hotel‑ und Gastgewerbe gibt es eine eigene Pauschale für Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen (2026: Euro 20,-- pro Monat). Für das Friseur‑, Kosmetik‑, Massage‑ und Fußpflegegewerbe bestehen ebenfalls eigene Pauschalregelungen.
Abwesenheit und Ein‑/Austritt
- Abwesenheiten bis zu einem Monat (z.B. Urlaub, Krankenstand, Berufsschule) ändern an der Pauschale nichts.
- Bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat entfällt die Pauschale ab Beginn des zweiten Monats.
- Bei Ein‑ oder Austritt im laufenden Monat wird die Pauschale tageweise aliquotiert (1/30 der Monats‑Pauschale pro Kalendertag).
📍 Fazit
Die neue Trinkgeldpauschale schafft Klarheit und spart Aufwand. Wer sie korrekt nutzt und gut dokumentiert, kann Prüfungen gelassener entgegen sehen.
📚 Quellen
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
- BGBl I Nr. 77/2025
Stand: März 2026 – Angaben ohne Gewähr, ersetzen keine individuelle Beratung.
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