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Kunden-Update:
Vergütung Fahrtkosten und Kilometergeld
Die neuen Bestimmungen, gültig ab 1. Jänner 2025, vereinfachen die Vergütung von Fahrtkosten und Kilometergeld und bieten alternativ Pauschallösungen.
Sie bieten für Arbeitgeber (Dienstreisen) und Arbeitnehmer (Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung) pauschale Lösungen zur steuerfreien Abrechnung, um diese geltend machen zu können, sollten die notwendigen Aufzeichnungen geführt werden. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
Voraussetzungen:
- Beide nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hier kann die Pendlerpauschale steuerlich geltend gemacht werden) LINK zum Formular
- Für die steuerfreie Vergütung ist ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Dokumentation zwingend erforderlich (Start- und Zielort, Datum, gefahrene Kilometer, Zweck der Fahrt).
Kilometergeldverordnung (KmG-V)
Die KmG-V regelt die pauschale Vergütung für betriebliche (Unternehmer) oder berufliche (Arbeitnehmer) Fahrten mit privaten Fahrzeugen, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Das Kilometergeld umfasst alle Kosten für die Nutzung des Fahrzeugs.
- Kilometergeld deckt alle Kosten für die Fahrzeugnutzung ab):
Einheitlich 0,50 Euro pro Kilometer für Autos, Motorräder und Fahrräder. - Kilometerbegrenzungen:
Pkw und Motorräder: max. 30.000 km pro Jahr, Fahrräder: max. 3.000 km pro Jahr.
Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-V)
Die FKE-V regelt die Abrechnung von beruflich bedingten Fahrten, wenn keine tatsächlichen Ausgaben (z. B. durch Belege für Tickets) erstattet werden. Dies gilt für Wochen-, Monats-, Jahreskarten und Einzelfahrscheine.
Für eine pauschale, abgabenfreie Fahrtkostenvergütungen hat der Dienstgeber 2 Möglichkeiten, die insgesamt pro Kalenderjahr mit € 2.450,00 begrenzt sind:
Variante a) Pauschaler Beförderungszuschuss je Kilometer:
- 0,50 € pro Kilometer für die ersten 50 Kilometer.
- 0,20 € pro Kilometer für die nächsten 250 Kilometer.
- 0,10 € pro Kilometer für jeden weiteren Kilometer.
- Maximalbetrag je Wegstrecke: 109 Euro (steuerfrei).
Variante b) Fiktive Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel.
- Grundlage ist der Preis für ein Standardticket, z.B. Zugticket der 2. Klasse. Ermäßigte Tickets (z. B. Sparschiene) sind ausgeschlossen.
Beispiel: Eine Dienstreise von Wien nach Innsbruck (386 km) kann so vergütet werden:
- Variante a) Pauschaler Beförderungszuschuss für 386 km.
- Variante b) Preis des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, z. B. Westbahn-Ticket für z.B. 48,99 €.
Hinweis:
Bei Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich bzw. wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder die Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
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